Werde die Folienhalle unrechtmässig als Reithalle verwendet, würden aufgrund der unbewilligten Nutzung Raumreserven bestehen und es müsste eine erneute Beurteilung vorgenommen werden. Das AGR hielt daraufhin in der Verfügung vom 18. Februar 2019 fest, solange die Nutzung des Gebäudes Nr. A5.________ nicht geklärt sei, könne die Zonenkonformität des Vorhabens noch nicht bestätigt werden.