Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/164 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 9. März 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ und Herrn F.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligter 1 Frau G.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2 sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Radelfingen, Gemeindeverwaltung, Bühlstrasse 2, 3036 Detligen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Radelfingen vom 29. August 2019 (Baugesuch Nr. 1'291; Nachträgliches Baugesuch für Anbau Unterstand bei Bauernhaus Nr. A.________, usw.) und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 4. Juli 2019 (G.-Nr. 2018.JGK.6000) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden betreiben auf der Parzelle Radelfingen Grundbuchblatt Nr. J.________ eine Pferdepension. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Anlässlich einer Begehung vor Ort stellte die Gemeinde fest, dass die Beschwerdeführenden ohne Baubewilligung mit dem Bau diverser Bauten und Anlagen auf ihrem Betrieb begonnen hatten. 1/9 BVD 110/2019/164 2. Mit Schreiben vom 19. September 2018 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden die gemachten Feststellungen zu den neuen Bauten und Anlagen mit. Zudem hielt sie fest, die bereits bestehende Folienhalle Nr. A5.________ werde anscheinend als Reithalle verwendet, obwohl die Baubewilligung nicht zu diesem Zweck ausgestellt worden sei. 3. Die Beschwerdeführenden reichten daraufhin am 2. Oktober 2018 ein nachträgliches Baugesuch ein für folgende Vorhaben: « - Anbau Unterstand (Gebäude Nr. A.________) - Aufnahme best. Pferdewaschplatz (Gebäude Nr. A1.________) - Anbau Unterstand (Gebäude Nr. A2.____) - Umnutzung des Offenstalls im Wagenschopf zu Heulager (Geb. Nr. A3.________) - Neubau Unterstand (Offenstall) mit Tiefstreu (Geb. Nr. A4.________) Grund: Reduktion Pferdebestand Altersweide» Zur Folienhalle Nr. A5.________ führten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 aus, es sei gestattet, diese als Futterlager und auch für die Bodenarbeit mit Pferden und Longierarbeiten zu nutzen. 4. Mit Fachbericht vom 23. Oktober 2018 stimmte das Amt für Landwirtschaft und Kultur (LANAT) dem Vorhaben zu. Das Amt für Gemeinde und Raumordnung (AGR) beurteilte das Vorhaben mit Verfügung vom 20. November 2018 als zonenkonform. 5. Am 27. Dezember 2018 ging bei der Gemeinde eine Einsprache gegen das Baugesuch ein. Der Einsprecher rügte u.a., die Folienhalle werde unrechtmässig verwendet. Die Gemeinde ersuchte daraufhin die Fachbehörden um eine erneute Stellungnahme. Das LANAT hielt im Fachbericht vom 13. Februar 2019 fest, im ersten Bericht vom 23. Oktober 2018 sei es davon ausgegangen, sämtliche bestehende Gebäude würden rechtmässig genutzt. Werde die Folienhalle unrechtmässig als Reithalle verwendet, würden aufgrund der unbewilligten Nutzung Raumreserven bestehen und es müsste eine erneute Beurteilung vorgenommen werden. Das AGR hielt daraufhin in der Verfügung vom 18. Februar 2019 fest, solange die Nutzung des Gebäudes Nr. A5.________ nicht geklärt sei, könne die Zonenkonformität des Vorhabens noch nicht bestätigt werden. 6. Mit Schreiben vom 4. März 2019 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Nutzung des Gebäudes Nr. A5.________. Das LANAT hielt daraufhin im dritten Fachbericht vom 26. Juni 2019 fest, die heutige Nutzung des Gebäudes Nr. A5.________ sei nicht zonenkonform. Somit würden im Gebäude Nr. A5.________ Raumreserven bestehen und die nachgesuchten Bauvorhaben müssten grundsätzlich dort realisiert werden. Das AGR verweigerte im Anschluss mit Verfügung vom 4. Juli 2019 die Anerkennung der Zonenkonformität und das Erteilen einer Ausnahmebewilligung. Die Gemeinde erteilte dem Vorhaben daraufhin mit Entscheid vom 29. August 2019 den Bauabschlag. Zugleich ordnete sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. 7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 30. September 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit dem 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Sie verlangen die Aufhebung des Bauabschlags mit Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde vom 29. August 2019 sowie der Verfügung des AGR vom 4. Juli 2019 und die Erteilung der Baubewilligung. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung zur Neubeurteilung. 2/9 BVD 110/2019/164 8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Es beteiligte ausserdem die Grundeigentümerschaft der betroffenen Parzelle von Amtes wegen am Verfahren und gab dem Einsprecher des vorinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit, sich am Beschwerdeverfahren als Partei zu beteiligen. Der Einsprecher hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Oktober 2019 hat er durch sein Stillschweigen auf die Beteiligung am weiteren Verfahren verzichtet und seine Einsprache gilt als zurückgezogen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten liessen sich ebenfalls nicht vernehmen. Das AGR und die Gemeinde beantragen in ihren Stellungnahmen vom 14. Oktober 2019 und 30. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. 9. Auf die Rechtsschriften und die eingeholten Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide – und mit ihnen zusammen die Verfügungen des AGR – sowie baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG2). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind als Baugesuchstellende und Verfügungsadressaten von der Verfügung besonders berührt und zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen, sie hätten ein Baugesuch für mehrere Kleinbauten gestellt. Im pauschalen und unbegründeten Bauabschlag werde aber bis auf die Folienhalle auf keines der Gebäude eingegangen. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. b) Eine Verfügung muss die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG3). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/9 BVD 110/2019/164 ihren Entscheid stützt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.4 c) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Bauabschlag vom 29. August 2019 unter anderem Folgendes fest: «Wie der Beurteilung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung aus der Verfügung vom 04.07.2019 entnommen werden kann, erfüllt die Nutzung des Gebäudes Nr. A5.________ als Auslauf für Pferde (oder Reithalle) weder zum Zeitpunkt der Erstellung noch zum heutigen Zeitpunkt die Voraussetzungen an zonenkonforme Bauten und Anlagen nach Art. 16 a RPG5 resp. Art. 16 bis RPG. Die heutige Nutzung des Gebäudes A5.________ ist nicht zonenkonform, weshalb festgestellt wird, das auf dem Betrieb der Gesuchsteller für die im Baugesuch vom 02.10.2018 beantragten Bauten und Anlagen genügend bestehende Raumreserven vorhanden sind und somit kein neuerlicher Raumbedarf geltend gemacht werden kann. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kommt aufgrund dieses Sachverhalts zum Schluss, dass die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG nicht bestätigt und auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für das Bauvorhaben erteilt werden kann.» Die Vorinstanz beurteilte die Nutzung der bestehenden Folienhalle als rechtswidrig und schloss daraus auf genügend Raumreserven auf dem Betrieb. Damit führte sie aus, weshalb sie den Vorhaben gesamthaft den Bauabschlag erteilte. Die Vorinstanz wies zudem auf die abschlägige Beurteilung des AGR hin. Die Sach- und Rechtslage, von der die Vorinstanz und auch das AGR ausgingen, ist – unabhängig von deren inhaltlichen Richtigkeit – ohne weiteres erkennbar. Die Vorinstanz musste die generell geltende Begründung nicht für jede einzelne nachgesuchte Baute wiederholen. Sie nannte die wesentlichen Überlegungen, die zu ihrem Entscheid führten und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht. 3. Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführenden möchten für ihre bestehende Pferdepension diverse zusätzliche Bauten und Anlagen errichten. Sie beabsichtigen, ein Heulager zu erstellen und einen bestehenden Offenstall zu einem weiteren Heulager umzunutzen. Weiter soll ein Anbau für die Lagerung von Stroh und Futter realisiert werden. Schliesslich soll ein Pferdewaschplatz und ein Offenstall für Gnadenbrotpferde errichtet werden. b) Es ist unbestritten, dass der bestehende Betrieb der Beschwerdeführenden zonenkonform ist. Das LANAT und das AGR beurteilten auch die streitbetroffenen Vorhaben der Beschwerdeführenden ursprünglich als zonenkonform.6 Nachdem die Behörden aufgrund einer eingegangenen Einsprache das Vorhaben erneut prüften, kamen sie indes zum Schluss, die bestehende Folienhalle würde nicht wie bewilligt genutzt. Sie verneinten in der Folge die Zonenkonformität aufgrund bestehender Raumreserven in der Folienhalle.7 c) Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach Art. 16a RPG und der Ausführungsbestimmung von Art. 34 RPV8. So darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV). Die Erstellung zusätzlicher Bauten ohne Ausschöpfung von 4 BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.; VGE 2011/206 vom 4. Mai 2012 E. 4.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 52 N. 6 ff. 5 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 6 Vorakten «Gemeinde-Nr. 309/1'201», p. 23 und 24 7 Vorakten «Gemeinde-Nr. 309/1'201» p. 4 und 5 8 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 4/9 BVD 110/2019/164 vorhandenen Raumreserven widerspricht dem Gebot haushälterischer Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV9, Art. 1 Abs. 1 RPG), der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) sowie den Planungszielen und -grundsätzen von Art. 1 Abs. 2 Bst. a und d und Art. 3 Abs. 2 RPG. An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es daher, wenn die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach einem Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre.10 Können Neubauten als notwendig beurteilt werden, ist in erster Linie zu prüfen, ob sie an der Stelle von bisherigen, in Zukunft nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden können, um eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden.11 Ist dies nicht möglich, muss im Bewilligungsverfahren für den Neubau geprüft werden, ob die Beanspruchung der Landschaft minimiert werden kann, indem bestehende, nicht mehr benötigte Bauten abgerissen werden.12 Das RPG sieht sodann Spezialvorschriften für die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone vor. Demnach werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von BGBB13 als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt (Art. 16abis Abs. 1 RPG). Der Begriff «nötig sind» verweist auf die objektive betriebliche Notwendigkeit, wie ihn die allgemeine Umschreibung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone kennt. Zuerst sind also bestehende, anderweitig nicht mehr benötigte und für den neuen Zweck geeignete Bauten zu verwenden. Andernfalls kommen auch Neubauten in Frage.14 d) Betreffend die Folienhalle erteilte die Gemeinde am 27. Juli 2006 die «Bewilligung für den Neubau einer Folienhalle als Auslauf für Pferde und Lagerraum für Heu und Stroh». Expliziter Bestandteil dieser Bewilligung war die Verfügung des AGR vom 2. Juni 2006. Darin beurteilte das AGR die Folienhalle als zonenkonform, verfügte aber folgende «Nebenbestimmung»: «Die Halle darf nicht zum Reiten benutzt werden!».15 Die Angaben der Beschwerdeführenden zur heutigen Nutzung der Folienhalle sind uneinheitlich und unvollständig: Im vorinstanzlichen Verfahren vertraten sie zunächst die Auffassung, die Folienhalle dürfe für Boden- und Longierarbeiten benützt werden.16 Später führten sie aus, die Halle diene nur noch als Pferdeauslauf. Die Nutzung als Futterlagerplatz sei aufgegeben worden.17 Im Beschwerdeverfahren bringen die Beschwerdeführenden schliesslich vor, die Halle werde für kranke und verletzte Pferde und nach wie vor als Strohlager und Futterstelle benützt.18 Trotz der fortlaufenden Präzisierungen ist noch immer unklar, wie viel Stroh auf welcher Fläche zu welcher Zeit in der Folienhalle gelagert wird. Überdies legen die Beschwerdeführenden nicht dar, wie der Umgang mit den kranken Pferden in der Folienhalle genau aussieht und wie viel Platz diese benötigen. Schliesslich ist auch die Nutzung der Halle als Futterplatz nicht genauer umschrieben. Die Angaben der Beschwerdeführenden zur aktuellen Nutzung der Folienhalle sind daher nach wie vor nicht ausreichend, um die Zonenkonformität der Nutzung sowie die Übereinstimmung mit der ausgestellten Bewilligung beurteilen zu können. e) Auf der anderen Seite sind die Vorinstanz und das AGR ihren Abklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen: Sie stellen sich ohne einzelfallgerechte Prüfung der konkreten Vorhaben auf den Standpunkt, solange Raumreserven in der Folienhalle bestünden, dürfte kein 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 10 BGE 129 II 413 E. 3.2, mit Hinweisen 11 BGer 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 4.1 mit Hinweisen 12 BGer 1C_565/2008 vom 19. Juni 2009 E. 5.5.2; BGer 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 6.2 13 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) 14 Rudolf Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Zürich 2017, N 11 zu Art. 16abis 15 Vgl. Vorakten «Gemeinde-Nr. 309» p. 5 und 17 16 Schreiben der Beschwerdeführenden vom 11. Oktober 2018, Vorakten «Gemeinde-Nr. 309/1'201» p. 54 17 Schreiben der Beschwerdeführenden vom 4. März 2019, Vorakten «Gemeinde-Nr. 309/1'201» p. 11 18 Beschwerde vom 30. September 2019 Rz. 39 5/9 BVD 110/2019/164 neues Raumvolumen erstellt werden. Vorhandene Raumreserven sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich für die beabsichtigte Nutzung eignen. Die Beschwerdeführenden machten bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, in der Halle könne insbesondere aufgrund der klimatischen Bedingungen kein Heu gelagert werden. Kann die Halle nicht zum Lagern von Heu benutzt werden, können die Beschwerdeführenden nicht dazu gezwungen werden, ihr Heu dennoch dort aufzubewahren. Daran ändert nichts, dass die Halle formell u.a. als Heulager bewilligt ist. Vielmehr wäre in einem solchen Fall zu prüfen, ob als Ersatz für neue Heulager allenfalls ein teilweiser Abbruch der nicht mehr benötigten Baute angezeigt ist. Weder die Vorinstanz noch das AGR oder das LANAT äussern sich indes dazu, ob sich die Folienhalle tatsächlich nicht zum Lagern von Heu eignet. Sollte die Halle zur Heulagerung geeignet sein, wäre zudem zu prüfen, wie viel Platz darin für die Heulagerung zur Verfügung steht (neben den anderen zulässigen Nutzungen). Damit einhergehend ist abzuklären, auf welche Menge Heu der Betrieb angewiesen ist und wie gross der entsprechende Raumbedarf für die Lagerung ist. Dasselbe gilt für die Strohlagerung. Ebenfalls nicht geprüft wurde, ob auf dem Betrieb anderweitige freie und geeignete Raumreserven für die Lagerung bestehen. Des Weiteren klärten die Behörden nicht in überprüfbarer und damit genügender Weise ab, ob sich die Folienhalle für die Errichtung des Pferdewaschplatzes eignet und ob eine solche Nutzung von der Bewilligung vom 27. Juli 2006 überhaupt umfasst wäre. Sollte dies nicht der Fall sein, dürfte allfälliges Raumvolumen in der Folienhalle nicht zum Bauabschlag führen. Die entsprechenden Abklärungen fehlen auch für den Offenstall für die Gnadenbrotpferde. 4 Ergebnis und Rückweisung a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Erweist sich die Beschwerde als begründet, soll die Beschwerdeinstanz das streitige Rechtsverhältnis wenn möglich nach ihrer eigenen Erkenntnis und in Abweichung der angefochtenen Verfügung neu regeln. Das Gesetz verbietet ihr jedoch nicht, kassatorisch zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz soll von der Möglichkeit der Rückweisung aber nur ausnahmsweise Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte überwiegen. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber umfassende Beweismassnahmen durchführen müsste.19 b) Anhand der Aktenlage kann nicht beurteilt werden, ob eine massgebende Umnutzung der Folienhalle stattgefunden hat. Ebenfalls unklar ist, ob und in welchem Umfang sich die Halle als Raum für die nachgesuchten Vorhaben eignet und ob auf dem Betrieb allenfalls anderweitige freie und geeignete Raumreserven bestehen. Der Sachverhalt ist daher weder betreffend die Baubewilligungsfähigkeit der nachgesuchten Vorhaben noch betreffend allfälliger Wiederherstellungsanordnungen ausreichend erstellt. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, in diesem Umfang den Sachverhalt zu vervollständigen und die Sachlage erstmals umfassend zu prüfen. Die Beschwerde wird daher insofern gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid der Gemeinde Radelfingen vom 29. August 2019 und die Verfügung des AGR vom 4. Juli 2019 aufgehoben werden. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens bzw. zur vollständigen Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz und an das AGR zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es nicht nötig, die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden zu behandeln. Auch die von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismassnahmen sind im Beschwerdeverfahren angesichts der Rückweisung nicht notwendig und damit abzuweisen. 19 Zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72, N. 2 f. 6/9 BVD 110/2019/164 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV20). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Zwar dringen die Beschwerdeführenden bei diesem Verfahrensausgang nur mit ihren Eventualbegehren, nicht aber mit ihren Hauptbegehren durch. Praxisgemäss ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt- )Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann. Der bestehende Abklärungsbedarf und damit die Rückweisung sind allerdings teilweise auf die unvollständigen Angaben der Beschwerdeführenden zur Nutzung der Folienhalle und der nachgesuchten Bauten zurückzuführen. Die Beschwerdeführenden haben also die von ihnen verlangte Rückweisung teilweise selbst zu verantworten. Dies rechtfertig in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 VRPG ein Abweichen vom Unterliegerprinzip und es erscheint gerechtfertigt, den Beschwerdeführenden einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Entscheid der Gemeinde beruhte sodann zwar hauptsächlich auf der ebenfalls angefochtenen Verfügung des AGR vom 4. Juli 2019, von der die Gemeinde nicht abweichen durfte. Zugleich verfügte die Gemeinde aber Wiederherstellungsmassnahmen, die in ihrer alleinigen Zuständigkeit lagen. Es rechtfertigt sich daher, die Gemeinde und das AGR ebenfalls zu je einem Drittel als unterliegend zu betrachten. Die Beschwerdeführenden haben somit Verfahrenskosten von einem Drittel, ausmachend Fr. 600.--, zu bezahlen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und werden deshalb nicht kostenpflichtig. Der Gemeinde und dem AGR können zudem keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden beläuft sich auf Fr. 3'698.45 (Honorar Fr. 3'395.83, Auslagen Fr. 38.20 und MWST Fr. 264.42) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Nach Massgabe ihres Unterliegens haben die Gemeinde und das AGR den 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 7/9 BVD 110/2019/164 Beschwerdeführenden jeweils einen Drittel der Parteikosten, ausmachend je Fr. 1'232.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen.21 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass der Entscheid der Gemeinde Radelfingen vom 29. August 2019 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 4. Juli 2019 aufgehoben werden. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz und das Amt für Gemeinden und Raumordnung zurückgewiesen. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.-- zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Gemeinde Radelfingen hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 1'232.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. b) Das AGR hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 1'232.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Die Baugesuchs- und Baupolizeiakten gehen zurück an die Gemeinde Radelfingen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Herrn F.________, eingeschrieben - Frau G.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Radelfingen, Gemeindeverwaltung,eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 21 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 13 8/9 BVD 110/2019/164 Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sechs Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9