3. a) Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführenden einen Parteikostenanteil von Fr. 2'208.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den Betrag. b) Die Gemeinde Oberbipp hat den Beschwerdeführenden einen Parteikostenanteil von Fr. 2'208.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher E.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt H.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Oberbipp, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben 40 Vgl. VGE 2014/198 vom 6. August 2015 E. 4.4