Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden beläuft sich auf Fr. 4'417.30 (Honorar Fr. 4'000.--, Auslagen Fr. 101.50, Mehrwertsteuer Fr. 315.80) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zur Verlegung der Verfahrenskosten hat die unterliegende Beschwerdegegnerschaft den Beschwerdeführenden die Hälfte der Parteikosten, ausmachend Fr. 2'208.65, zu ersetzen. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den Betrag. Die verbleibenden Parteikosten von Fr. 2'208.65 werden der Gemeinde zur Bezahlung auferlegt. III. Entscheid