13/15 BVD 110/2019/161 Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den Betrag. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2Abs. 1 Bst. b VRPG). Die übrigen Kosten trägt demnach der Kanton.