Demnach sind die Beschwerdeführenden für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu betrachten.37 Die Beschwerdegegnerschaft hat demgegenüber die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestritten bzw. als gänzlich unbeachtlich bezeichnet.38 Sie gilt daher als unterliegende Partei und wird grundsätzlich kostenpflichtig. Die Vorinstanz beging indes gravierende Gehörsverletzungen. Dies stellt eine behördliche Fehlleistung und damit einen besonderen Umstand im Sinn von Art.