Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich die Prüfung der weiteren Rügen sowie das Erheben von weiteren Beweismassnahmen im Beschwerdeverfahren, weshalb die gestellten Beweisanträge für das Beschwerdeverfahren abgewiesen werden. 11. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV36). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'200.-- festgelegt.