Den Beschwerdeführenden ist nichts Anderes übriggeblieben, als die bereits vorinstanzlich vorgebrachten Rügen im Beschwerdeverfahren weitestgehend unverändert erneut vorzubringen. Bereits diese gravierenden Gehörsverletzungen sprechen für eine Rückweisung. Hinzu kommt, dass die Bauherrschaft mangelhafte Baugesuchsunterlagen eingereicht hat und ein Bericht der OLK fehlt. Eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Sache im Beschwerdeverfahren ist somit nicht ohne weitere Verfahrensschritte möglich. Daher wird der angefochtene Bauentscheid aufgehoben und die Sache geht zurück an die Gemeinde Oberbipp zur Fortsetzung des Verfahrens.