Sind im vorinstanzlichen Verfahren schwerwiegende Verfahrensfehler begangen worden, die von der Beschwerdebehörde nicht geheilt werden können, ist ebenfalls kassatorisch zu entscheiden. Dies kann z.B. auf besonders schwere Gehörsverletzungen zutreffen, da bei solchen eine Heilung grundsätzlich ausgeschlossen ist.35 b) Die Beschwerdeführenden konnten sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu allen Aktenstücken äussern. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht zudem nicht nachgekommen, was eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids vom 30. August 2019 verunmöglicht hat. 35 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16; Art. 72 N. 3