b) Die Vorinstanz brachte der Bauherrschaft die Rechtsverwahrung zwar zur Kenntnis (Ziff. 4.5. des angefochtenen Entscheids). Sie äusserte sich aber nicht zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls beantragten Auflage. Damit genügt der Entscheid auch diesbezüglich nicht der Begründungspflicht. 10. Rückweisung