a) Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Einsprache vom 11. Februar 2019 folgendes Eventualbegehren: «Eventualiter sei von der Rechtsverwahrung der Einsprecher Kenntnis zu nehmen und es sei mindestens folgende Auflage zu verfügen: "Bei allen künftigen Überbauungen der Parz.-Nrn. J.________, A.________ und B.________ ist ausschliesslich das ursprünglich gewachsene Terrain gemäss den 40 Messpunkten im Terrainmodell des Nachführungsgeometers vom 21. Juni 2017 für alle baurechtlichen Vorgaben und Beurteilungen (insb. Gebäudehöhe) massgebend.