g) Obwohl sich die Vorinstanz gegen einen Beizug der OLK entschieden hatte, nahm sie keine eigene ästhetische Beurteilung des Vorhabens vor und setzte sich nicht mit der optischen Wirkung des Vorhabens auseinander. Den Beschwerdeführenden ist es entsprechend nicht möglich gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat auch hier ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Da eine ästhetische Würdigung vollständig fehlt, kann im Beschwerdeverfahren zudem keine Überprüfung derselben erfolgen. 9. Eventualantrag