sind jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Anders als die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerschaft ausführen, stellen die Umgestaltungen zudem Neubauten dar. Dass die Bauherrschaft zunächst ohne entsprechende Bewilligung gehandelt und erst nach Vollendung der Arbeiten ein Baugesuch eingereicht hat, vermag an der Qualifikation eines Vorhabens als Neubau nichts zu ändern. Die Gemeinde hätte das Vorhaben somit der OLK zur Beurteilung unterbreiten müssen.