Dort muss die Terrainhöhe teilweise bis 1.8 m reduziert werden. Falls der aktuelle Zustand bewilligt würde, wäre das Terrain auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden teilweise höher als das Terrain auf der Parzelle Nr. K.________. Da die Parzelle Nr. K.________ aber die oberste bebaute Parzelle am Hang und damit natürlicherweise höhergelegen ist als die Baugrundstücke, ist zweifelhaft, ob eine solche Umgebung den ästhetischen Anforderungen genügt, namentlich den besonderen Anforderung von Art. 32 Abs. 1 GBR. Die Bedenken der Beschwerdeführenden 32 Vgl. zum Ganzen auch Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a; BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1; BVR 2009 S. 328