54 Abs. 2 GBR). Auch aus der baurechtlichen Grundordnung ergibt sich damit eine Relevanz des betroffenen Gebiets für das Ortsbild. Die Baugrundstücke befinden sich zudem in Hanglage und sind gut einsehbar. Die Terrainaufschüttungen seit 2013 sind entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden erheblich ausgefallen, wie ein Vergleich der Höhenlinien im Umgebungsplan vom 26. Juni 2013 (Datum Eingangsstempel) mit dem vorliegenden Plan vom 7. Dezember 2018 zeigt. Neben den zwei über 30 m langen Stützmauern sind überdies wahrscheinlich weitere Neuerungen zu beurteilen, die im Plan «Situation Umgebung» vom 7. Dezember 2018 nicht dargestellt sind (vgl. E. 6).