e) Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die OLK bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Vorhaben, die in einem Gebiet des ISOS sind (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. b BewD). Als «prägend» gilt ein Bauvorhaben, das am geplanten Standort hinsichtlich der vor Ort bestehenden Baustruktur oder der umgebenden Landschaft von jedermann sofort feststellbar als dominant in Erscheinung tritt. Die OLK soll sich auf die prägenden Bauvorhaben an exponierter oder gut einsehbarer Lage konzentrieren.33