32 Abs. 1 GBR ist die Umgebung von Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt sowie attraktive und ortsbildgerechte Aussenräume entstehen. Terrainveränderungen sind weiter so zu gestalten, dass sie die bestehende Umgebung nicht beeinträchtigen und ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht (Art. 33 Abs. 1 GBR). Stützmauern über 1.20 m Höhe sind sodann vertikal zu staffeln und zu begrünen. Die Staffelung darf oberkant erster Stufe maximal 1:1 betragen. Die Mauern sind in möglichst natürlichen Materialien auszuführen (Art. 33 Abs. 2 GBR).