soll sich gute Einfügung ergeben. Insbesondere dürfen Bauvorhaben das Landschafts-, Ortsund Strassenbild durch Lage und Gestaltung nicht beeinträchtigen und es muss eine gute Gesamtwirkung entstehen.» Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG, ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.32 Zur Umgebungsgestaltung selbst enthält das GBR ebenfalls Spezialbestimmungen: Gemäss Art. 32 Abs. 1 GBR ist die Umgebung von Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt sowie attraktive und ortsbildgerechte Aussenräume entstehen.