Die Gemeinden können dazu nähere Vorschriften aufstellen (Art. 14 Abs. 2 BauG). d) Das Baureglement der Gemeinde Oberbipp enthält in Art. 10 Abs. 1 folgende Regelung zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: «Da Oberbipp als Ganzes ein Ortsbild von nationaler Bedeutung aufweist, ist bei der Errichtung von Neubauten und der Ausführung von Umbauten besondere Vorsicht bei der architektonischen und städtebaulichen Gestaltung geboten und es 31 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Auflage, Bern 2020, Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen