b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die betroffenen Grundstücke würden sich weder im Ortskern noch im Schutzgebiet des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) befinden. Zu beurteilen seien im laufenden Baubewilligungsverfahren keine Neubauten. Demzufolge sei auf den Beizug der OLK verzichtet worden. Darüber hinaus hat sie sich jedoch nicht zur Ästhetik des Vorhabens geäussert. Sie hat in keiner Weise geprüft, ob das Vorhaben den einschlägigen Gestaltungsvorschriften genügt. Eine Auseinandersetzung mit der optischen Wirkung des Vorhabens fehlt gänzlich.