a) Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Einsprache im vorinstanzlichen Verfahren weiter, die Terrainveränderungen und Stützmauern würden den massgebenden Ästhetikvorschriften widersprechen. Die Umgestaltung führe zu einem sichtbaren Bruch mit der Umgebung. Es hätte ein Gutachten der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) eingeholt werden müssen. Dieselben Rügen bringen die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren vor.