97 aBauV gezogen hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden konnten den Entscheid nicht sachgerecht anfechten, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Bevor die Vorinstanz das Vorhaben nicht einer nachvollziehbaren Beurteilung unterzogen hat, ist eine Überprüfung des Bauentscheids im Beschwerdeverfahren nicht möglich. 8. Ästhetik