Soweit sich dagegen weitere Grundstücke in der Nähe der Mauern befinden, die im Eigentum der Beschwerdegegnerschaft selbst stehen, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerschaft mit Unterzeichnung und Einreichung des Baugesuchs zugleich ihre Zustimmung zu einer allfälligen Unterschreitungen des Grenzabstands gegeben hat (vgl. Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 21 Abs. 2 GBR). g) Zusammengefasst hat die Vorinstanz Ausführungen zum Grenzabstand gänzlich unterlassen. Welche Schlüsse sie aus dem abgedruckten Art. 97 aBauV gezogen hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich.