Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Stützmauern die zulässige Höhe überschreiten. Die Vorinstanz hat dies soweit ersichtlich nicht geprüft. Ausserdem ist fraglich, ob die Höhen der gestaffelten Mauern nicht ohnehin zusammengerechnet werden müssten. Auch diesbezügliche Beurteilungen hat die Vorinstanz unterlassen. Sollten die Stützmauern die Parzelle Nr. K.________ um mehr als 1.20 m überragen, müsste die Gemeinde die zulässige Höhe innerhalb eines Grenzabstandes von 3 m anhand der maximal zulässigen Böschungsbegrenzungslinie prüfen oder darlegen, welche anderen Abstandsregelungen nach ihrer Praxis gelten.