Das Terrain «vor Baubeginn» ist vorliegend daher das Terrain, wie es vor Beginn der Bauarbeiten bzw. den Terrainveränderungen auf den Parzellen der Beschwerdegegnerschaft und der Parzelle Nr. K.________ bestand. Art. 97 Abs. 2 aBauV, der Fälle regelt, in denen das Baugrundstück sichtbar durch künstliche Terrainauffüllungen gehoben ist, kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da das Baugrundstück vor 2013 keine Terrainauffüllungen aufwies. Das gewachsene Terrain auf der Parzelle Nr. K.________ war im fraglichen Grenzbereich deutlich tiefer als heute. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Stützmauern die zulässige Höhe überschreiten.