Der gewachsene Boden bestimmt sich nach Art. 97 aBauV.30 Abzustellen ist daher grundsätzlich auf das Terrain «vor Baubeginn» (Art. 97 Abs. 1 aBauV). Die Terrainveränderungen und Aufschüttungen auf den Parzellen der Beschwerdegegnerschaft und der Parzelle Nr. K.________ fanden erst im Zusammenhang mit den Ausführungen der Bauarbeiten des im Juli 2013 bewilligten Vorhabens statt und sind nicht bewilligt. Das Terrain «vor Baubeginn» ist vorliegend daher das Terrain, wie es vor Beginn der Bauarbeiten bzw. den Terrainveränderungen auf den Parzellen der Beschwerdegegnerschaft und der Parzelle Nr. K.________ bestand.