von keiner Stützmauer oder Auffüllung überschritten werden.25 Die Höhe von Stützmauern wird somit nach dieser Praxis durch die Böschungsbegrenzungslinie definiert. Das Verwaltungsgericht hat diese Praxis als nachvollziehbar qualifiziert, aber auch festgehalten, es käme allenfalls innerhalb des Grenzabstandes auch eine Höhenbegrenzung auf maximal 1.20 m in Betracht.26 d) Wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr bei der Anwendung ihrer Regelung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Im