Auffüllungen hinter Stützmauern sind so anzulegen, dass ihre Böschungsbegrenzungslinien in einem Abstand von 3 m von der Parzellengrenze nicht höher liegt als die Böschungsbegrenzungslinie einer Auffüllung ohne Stützmauer. Die Totalhöhe von Auffüllungen bzw. Böschungen ist baupolizeilich nicht beschränkt (vorbehalten bleiben besondere Vorschriften der Gemeindebaureglemente und eine allfällige Verletzung von Ästhetikvorschriften). Die maximal zulässigen Böschungsbegrenzungslinien dürfen im Bereich des zivilrechtlichen minimalen Grenzabstandes von 3 m (Art. 79 Abs. 1 EG ZGB) von keiner Stützmauer oder Auffüllung überschritten werden.25