Die kantonale Praxis geht davon aus, dass – sofern eine Gemeinde keine abweichende Regelung oder abweichende konstante Praxis hat – Stützmauern grundsätzlich nicht dazu dienen dürfen, eine höhere Auffüllung zu ermöglichen als ohne Stützmauern mit einer maximalen Böschungsneigung von 45° = 100 % = 1:1 zulässig wäre. Auffüllungen hinter Stützmauern sind so anzulegen, dass ihre Böschungsbegrenzungslinien in einem Abstand von 3 m von der Parzellengrenze nicht höher liegt als die Böschungsbegrenzungslinie einer Auffüllung ohne Stützmauer.