ZGB ergibt sich nicht, welchen Grenzabstand Stützmauern einzuhalten haben, die den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks um mehr als 1.20 m überragen. Die kantonale Praxis geht davon aus, dass – sofern eine Gemeinde keine abweichende Regelung oder abweichende konstante Praxis hat – Stützmauern grundsätzlich nicht dazu dienen dürfen, eine höhere Auffüllung zu ermöglichen als ohne Stützmauern mit einer maximalen Böschungsneigung von 45° = 100 % = 1:1 zulässig wäre.