21 Abs. 2 GBR). Für Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen gelten laut Art. 22 Abs. 2 GBR die Bestimmungen des EG ZGB als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde. Demnach dürfen Stützmauern an die Grenze gestellt werden (Art. 79h Abs. 1 EG ZGB). Dient die Stützmauer der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1.20 m überragen (Art. 79h Abs. 3 EG ZGB). Aus dem Wortlaut von Art. 79h EG ZGB ergibt sich nicht, welchen Grenzabstand Stützmauern einzuhalten haben, die den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks um mehr als 1.20 m überragen.