c) Das Baureglement Oberbipp enthält in Art. 13 ff. Vorschriften zu den Bauabständen. Gemäss Art. 18 GBR haben Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, die in Art. 45 GBR festgelegten Grenzabstände gegenüber dem nachbarlichen Grund zu wahren. Unbewohnte An- und Nebenbauten sowie bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen bis 2 m an die nachbarliche Grenze reichen, sofern ihre mittlere Gebäudehöhe 4 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigt (Art. 19 Abs. 2 GBR). Die Unterschreitung des Grenzabstandes ist möglich, wenn die betroffenen Nachbarn dem Vorhaben schriftlich zustimmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 2 GBR).