b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einzig Art. 97 aBauV24 wörtlich wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass die Norm in der Gemeinde Oberbipp nach wie vor anwendbar sei. Welche Schlüsse die Vorinstanz aus dem offenbar angewandten Art. 97 aBauV gezogen hat, ist nicht ersichtlich. Eine Subsumtion des abgedruckten Artikels ist vollständig unterblieben. Die Vorinstanz hat sich sodann mit keinem Wort zu den Grenzabständen geäussert. Aus dem Entscheid geht nicht hervor, weshalb die Vorinstanz die Grenzabstände als eingehalten beurteilt hat.