a) Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Einsprache vom 11. Februar 2019 weiter, die Aufschüttungen und die Stützmauern würden eine Höhe von 1.20 m überschreiten und den Grenzabstand nicht einhalten. Diese Vorbringen wiederholen sie im Beschwerdeverfahren. Sie machen geltend, Stützmauern dürften gemäss Art. 79h des EG ZGB23 den gewachsenen Boden des benachbarten Grundstücks höchstens um 1.20 m überragen, ansonsten müssten sie die ordentlichen Grenzabstände einhalten. Dies sei hier der Fall. Die Beschwerdegegnerschaft beruft sich ebenfalls auf Art. 79h EG ZGB, macht aber geltend, der gewachsene Boden der