Bis die Bauherrschaft keine verbesserten Pläne eingereicht hat, welche die Neuerungen bzw. den Gegenstand des Baugesuchs genau kennzeichnen, einen Vergleich zum vorbestehenden Zustand erlauben sowie die Übergänge zu den Nachbarparzellen darstellen, ist eine umfassende Prüfung des Vorhabens nicht möglich. Die eingereichten Baugesuchsunterlagen sind insoweit mangelhaft. Soweit nicht alle Abweichungen zum genannten Umgebungsplan vom 26. Juni 2013 Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind, hat die Gemeinde sodann zu prüfen, ob eine Wiederherstellung anzuordnen oder zu vollstrecken ist. 7. Grenzabstand