vgl. dazu E. 8.d). Damit diese Übergänge in ästhetischer Hinsicht beurteilt werden können, müsse sie im Umgebungsgestaltungsplan dargestellt werden. Soweit die Grenzen zur Parzelle Nr. K.________ betroffen sind, ist dabei zu berücksichtigen, dass eine rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung für dieses Grundstück vorliegt. Abzubilden ist daher der Zustand nach der Wiederherstellung. Bis die Bauherrschaft keine verbesserten Pläne eingereicht hat, welche die Neuerungen bzw. den Gegenstand des Baugesuchs genau kennzeichnen, einen Vergleich zum vorbestehenden Zustand erlauben sowie die Übergänge zu den Nachbarparzellen darstellen, ist eine umfassende Prüfung des Vorhabens nicht möglich.