stattfinden soll. Der genaue Gegenstand des Baugesuchs geht aus den Unterlagen damit nicht deutlich genug hervor. Damit eine sinnvolle Beurteilung der betroffenen Arbeiten möglich ist, müssen in den Baugesuchsunterlagen sämtliche Elemente, die Gegenstand des Gesuchs sein sollen, klar gekennzeichnet werden. In den aktuellen Plänen müssen sodann sowohl die Höhenlinien des Umgebungsplans vom 26. Juni 2013 als auch die Höhenlinien des neuen Terrains eingezeichnet werden. Das Baureglement Oberbipp22 verlangt zudem explizit, dass Terrainveränderung so zu gestalten sind, dass ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht (Art. Art. 33 Abs. 1 GBR; vgl. dazu E. 8.d).