e) Die Beschwerdeführenden rügten den ihrer Ansicht nach bestehenden Rechtsmissbrauch bereits in ihrer Einsprache vom 11. Februar 2019. Sie legten ihre Sichtweise substantiiert und ausführlich begründet dar. Dennoch ist die Vorinstanz in der angefochtenen Bewilligung mit keinem Wort auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden eingegangen. Durch das stillschweigende Übergehen eines massgeblichen Begründungselements der Einsprache verletzte die Vorinstanz ihre Begründungspflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Rüge als inhaltlich richtig erweist. 6. Mangelhafte Baugesuchsunterlagen