zu, ein nachträgliches Baugesuch für die bereits ausgeführten Arbeiten einzureichen.20 Die Beschwerdegegnerschaft hat mit Einreichung des nachträglichen Baugesuchs sodann nicht gegen allfällige frühere Abmachungen verstossen: Eine gänzliche Unveränderbarkeit des Terrains wurde im damaligen Baubewilligungsverfahren weder verlangt noch zugesichert.21 Übereinstimmend schliesst die Auflage in der Bewilligung vom 3. Juli 2013 spätere Terrainumgestaltung nicht aus. Erweisen sich die streitbetroffenen Veränderungen als nicht bewilligungsfähig, ist das Terrain zudem grundsätzlich wiederherzustellen. Damit liegt auch keine Umgehung der Auflage in der Bewilligung vom 3. Juli 2013 vor.