Entsprechend bezieht sich die Auflage in der Bewilligung vom 3. Juli 2013 einzig auf den seinerzeitigen Umgebungsgestaltungsplan und lässt keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit des heute streitbetroffenen Vorhabens zu. Überdies sieht die Auflage explizit die Möglichkeit vor, mittels eines neuen Baugesuchs weitere Terrainveränderungen zu beantragen. Eine rechtskräftige Beurteilung des hier betroffenen Vorhabens liegt also nicht vor. Weil das Bauvorhaben zudem nicht offensichtlich rechtswidrig ist, steht es der Bauherrschaft nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG zu, ein nachträgliches Baugesuch für die bereits ausgeführten Arbeiten einzureichen.20