Mit der Bewilligung brachte die Gemeinde zum Ausdruck, dass das damals eingereichte Vorhaben den massgebenden Bestimmungen entsprach (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens wird durch das Baugesuch bestimmt (vgl. Art. 11 BewD). Nicht Gegenstand des damaligen Baugesuchs und damit des damaligen Verfahrens war die heute streitbetroffene Umgebungsgestaltung mit zusätzlichen Aufschüttungen und Stützmauern. Entsprechend bezieht sich die Auflage in der Bewilligung vom 3. Juli 2013 einzig auf den seinerzeitigen Umgebungsgestaltungsplan und lässt keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit des heute streitbetroffenen Vorhabens zu.