d) Die Gemeinde erteilte am 3. Juli 2013 die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Schwimmbad auf den heute streitbetroffenen Parzellen. Zur Umgebungsgestaltung erliess sie in Ziff. 4.3.1. der Bewilligung folgende Nebenbestimmung: «Die Umgebung der Stammparzelle J.________ ist gemäss Umgebungsplan (Eingang 26.06.2013) zu gestalten. Eine Terrainveränderung muss mit einem neuen Baugesuch eingereicht werden. Eine allfällige Aufschüttung gilt nicht als gewachsenes Terrain.» Mit der Bewilligung brachte die Gemeinde zum Ausdruck, dass das damals eingereichte Vorhaben den massgebenden Bestimmungen entsprach (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG).