c) Sofern die Möglichkeit besteht, dass ein bereits erstelltes, aber noch nicht bewilligtes Vorhaben nachträglich legalisiert werden kann, gebieten es die Grundsätze der Fairness und der Verhältnismässigkeit, dass die Bauherrschaft ein nachträgliches Baugesuch einreichen kann. Diese Möglichkeit muss nur dann nicht gewährt werden, wenn bereits rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden worden ist (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b Satz 3 BauG) oder wenn das