Die Beschwerdegegnerschaft habe von diesen Zusicherungen gewusst und wolle nun die dennoch vorgenommen Terrainveränderung nachträglich legalisieren lassen. Dieses Verhalten verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zu dieser Rüge. b) Das Gebot von Treu und Glauben besagt, dass ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr grundlegend ist. Die Beteiligten dürfen sich nicht widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich verhalten.17 Sowohl staatliche Organe als auch Private sind daran gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV).18