a) Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Einsprache vom 11. Februar 2019 und auch in ihrer Beschwerde vom 24. September 2019 geltend, die Beschwerdegegnerschaft habe bei der Umgebungsgestaltung bewusst und bösgläubig gegen den Bauentscheid vom 3. Juli 2013 verstossen. Sie – die Beschwerdeführenden – hätten im 2013 ihre Einsprache bloss aufgrund von Zusicherungen, wonach nach Bauende das ursprüngliche Terrain wieder hergestellt würde, zurückgezogen. Die Beschwerdegegnerschaft habe von diesen Zusicherungen gewusst und wolle nun die dennoch vorgenommen Terrainveränderung nachträglich legalisieren lassen.