b) Der in Art. 29 Abs. 2 BV13 und Art. 26 Abs. 2 KV14 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Die Behörden sind verpflichtet, ihre Entscheide zu begründen (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Nach Art. 36 Abs. 2 BewD15 enthält die Begründung eines Bauentscheides unter anderem die Stellungnahme zu den Einsprachen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können.