4/15 BVD 110/2019/161 4. Rechtliches Gehör, Begründungsplicht a) Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Vorinstanz sei mit keinem einzigen Wort auf ihre in der Einsprache vom 11. Februar 2019 vorgebrachten Argumente eingegangen. Dadurch habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt.