c) Dem angefochtenen Entscheid vom 30. August 2019 lässt sich entnehmen, dass das Schreiben der Bauherrschaft vom 27. Juni 2019 den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Entscheid hätte zugestellt werden sollen (vgl. Ziff. 1.14 und 4.7 des angefochtenen Entscheids). Damit sich die Beschwerdeführenden dazu hätten äussern können, hätte ihnen das Schreiben jedoch vor Erteilung der Bewilligung zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die Beschwerdeführenden hatten durch das Vorgehen der Vorinstanz keine Gelegenheit, zu allen eingegangenen Unterlagen Stellung zu nehmen. Die Gemeinde hat somit den Anspruch der Beschwerdeführerenden auf rechtliches Gehör verletzt, und zwar unabhängig davon, ob die