a) Die Beschwerdeführenden rügen, gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Bewilligung hätte ihnen eine Stellungnahme der Bauherrschaft vom 27. Juni 2019 zusammen mit dem Entscheid zugestellt werden sollen. Einerseits hätten sie dieses Schreiben nie erhalten. Andererseits hätte es ihnen ohnehin bereits vor Eröffnung des Entscheids zugestellt werden müssen. Die Vorinstanz habe damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.