b) Sowohl die damalige Bauherrschaft3 als auch die Gemeinde4 hielten während des seinerzeitigen Baubewilligungsverfahrens fest, für künftige Projekte sei das gewachsene und nicht das aufgeschüttete Terrain massgebend. Die Beschwerdeführenden zogen daraufhin ihre Einsprache zurück5 und die Gemeinde Oberbipp erteilte dem Vorhaben am 3. Juli 2013 die Bewilligung mit folgender Auflage zur Umgebungsgestaltung: «Die Umgebung der Stammparzelle J.________ ist gemäss Umgebungsplan (Eingang 26.06.2013) zu gestalten. Eine Terrainveränderung muss mit einem neuen Baugesuch eingereicht werden. Eine allfällige Aufschüttung gilt nicht als gewachsenes Terrain.» Die Bewilligung erwuchs in Rechtskraft.